Satzung der Eintracht Glinde e.V.
§ 1 Name
Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 09.08.2020 errichtet und in der wiederaufgenommenen Gründungsversammlung vom 30.09.2020 bezüglich des Vereinsnamens geändert.
1. Der am 09.08.2020 gegründete Verein führt den Namen Eintracht Glinde.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V..
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in 39249 Barby, Ortsteil Glinde.
§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports in vielfältiger Form, insbesondere des Kinder- und Jugendsports.
2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
5. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
§ 5 Beiträge
1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
2. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitglieds mitgeteilt, kann die Einladung des Mitglieds auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestellt hat.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
4. Beschlussfassung und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
5. Die Mitgliedsversammlung wählt den Vorstand und drei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren.
6. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokolieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmung / Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
7. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
8. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen.
2. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder durch den Schatzmeister vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand auf bis zu sechs Personen erweitert werden.
4. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zu ihrer Neuwahl im Amt.
5. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Barby, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Glinde, den 30.09.2020